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 Stadtmelder  16.01.2020
Diverses

Private Kamera überwacht öffentlicher Raum oder ist die Kamera von der Stadt?

Beschreibung
Die installierte Kamera an der Multergasse 26 filmt explizit nur den öffentlichen Raum, bzw. alle Passanten die dort vorbeigehen.
Bitte um Aufklärung, was der Zweck dieser öffentlichen Überwachung ist.
Falls sie privater Natur ist um Entfernung da sie nicht den privaten Hauseingang überwacht sondern explizit den öffentlichen Raum.
Eine private Überwachungskamera die öffentlichen Raum oder andere Grundstücke filmt ist streng verboten.
Karte
Multergasse 26
9000 St. Gallen

Antworten

 21. Jan. 2020, 15:26 Uhr
Nachtrag II:
Wir haben den Stadtmelder-Eintrag intern nochmals begutachten lassen.
Klar ist, dass die fragliche Kamera an der Multergasse 26 nicht von der Stadt im Rahmen der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betrieben wird.

Dass Private den öffentlichen Grund (oder Teile davon) mit Kameras überwachen, ist, wie bereits erwähnt, grundsätzlich unzulässig, vgl. bereits erwähntem Link des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen EDÖB. Falls die fragliche Kamera Aufnahmen des öffentlichen Trottoirs macht, könnte dies für eine gefilmte Person eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im zivilrechtlichen Sinne darstellen.

Es besteht damit die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage (Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Art. 28ff. ZGB, z.B. mit Antrag auf Beseitigung) an das Kreisgericht St.Gallen besteht (Wohnsitzgericht). Vorgängig muss aber das von der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehene Schlichtungsverfahren durchgeführt werden (Art. 197ff. ZPO). Die Klage müsste sich gegen den »Verletzer» richten, also gegen Eigentümer/in der Kamera/Liegenschaft. Wichtig ist dabei, dass das Zivilgericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abklären wird. Die verletzte Person muss ihre Persönlichkeitsverletzung beweisen.

Jeder Zivilprozess ist mit Beweis- und Kostenrisiken verbunden. Es fallen grundsätzlich nur Kosten an, wenn man vor Gericht unterliegt (keine Grundgebühr). Die unterliegende Partei muss die Gerichtskosten und allenfalls auch Parteikosten der Gegenpartei übernehmen. Massgeblich für die Höhe der Kosten ist die Gerichtskostenverordnung (GKV). Der Gebührenrahmen hängt auch vom Streitwert ab, sodass hier Entscheidgebühren zwischen Fr. 500-5'000 bzw. 6'000 gelten. Im Einzelfall können noch weitere Kosten für zusätzliche Beweisabnahmen hinzukommen.
 21. Jan. 2020, 15:01 Uhr
Nachtrag: Der erwähnte Link auf die Seite des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ist nicht gültig. Nachfolgend der richtige Link:  https://www.edoeb.ad...deoueberwachung.html.
 17. Jan. 2020, 08:25 Uhr
Danke für die Anfrage. Eine Meldung zu dieser Kamera ging 2017 im Stadtmelder ein und wurde wie folgt beantwortet:

Laut Auskunft der städtischen Fachstelle für Datenschutz betrifft dieser Fall den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. Gemäss dessen Grundlage ist es grundsätzlich nicht zulässig, dass Privatpersonen Videoüberwachungsanlagen auf öffentlichem Grund betreiben. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in einem sehr engen Rahmen möglich. Weitere Informationen finden Sie unter:  https://www.edoeb.ad...tz/00625/00729/00738.

Klage kann von jeder Person eingereicht werden, die sich von der Kamera in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt. Die zivilrechtliche Klage kann beim Kreisgericht St.Gallen eingereicht werden.
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