Beschreibung
Zurzeit herrschen rund um Dreilinden unzumutbare Verkehrszustände für Fussgänger und Velofahrer. Während auf dem Dreilindenweg ein Fahrverbot besteht, mündet man in die Pseudo Begegnungszone der Dreilindenstrasse, die vor allem von Autoparkplätzen und Wildparkierern beansprucht wird. Dann mündet man in die Bitzistrasse wo man mit 50 kmh bis zur Gessnerstrasse preschen kann. Eine grosse Gefahr für Fussgänger und eine grosse Unsicherheit für Velofahrer. Zielführend wäre eine Begegnungszone rund um Dreilinden, dann wäre die Sachlage klar, die Fussgänger haben Vortritt und die Velofahrer haben Rücksicht zu nehmen. Ein Argument der Dreilindenweg sei zu schmal "verhebet" nicht, sonst müsste die Begegnungszone der Multer- und Spisergasse auch in Frage gestellt werden, wo zwischen der Bewirtschaftung der Restaurants und Geschäfte ein Durchkommen für Velofahrer nur im Zentimeterbereich besteht. Ein positiver Effekt der gesamten Begegnungszone auf Dreilinden wäre auch die Reduktion des Schilderwaldes zwischen der Dreilinden- und Bitzistrasse.beantwortet
Stadtmelder 22.06.2022
Signalisation
Harmonisierung des Verkehrsregime
Antwort
24. Jun. 2022, 10:47 Uhr
Vielen Dank für Ihre Meldung. Die Stadtpolizei meldet, dass gemäss der Signalisationsverordnung (SSV Art. 108 Abs. 2) die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten herabgesetzt werden können, wenn:
- Eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
- Bestimmte Strassenbenutzende eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
- Auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
- Dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
Da diese Punkte nicht zutreffen, würde das geltende Verkehrsregime vorerst bestehen bleiben.
Freundliche Grüsse, Ihre Stadt St.Gallen
- Eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
- Bestimmte Strassenbenutzende eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
- Auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann;
- Dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
Da diese Punkte nicht zutreffen, würde das geltende Verkehrsregime vorerst bestehen bleiben.
Freundliche Grüsse, Ihre Stadt St.Gallen