Beschreibung
Seit einigen Tagen wird im Amtshaus / Bezirksgebäude im Obergeschoss wohl rigoros abgebrochen (umgebaut?). Dachte, dieses Gebäude steht unter Denkmalschutz, habe aber in den Medien kein publiziertes Baugesuch gefunden. Müssen die Anwohner nicht persönlich informiert werden?erledigt
Stadtmelder 12.05.2023
Diverses
Baustelle Amtshaus
Antwort
17. Mai. 2023, 13:49 Uhr
Besten Dank für Ihre Meldung. Alle baulichen Eingriffe und Nutzungsänderungen in der Altstadt sind bewilligungspflichtig. Dadurch wird einerseits sichergestellt, dass keine baugeschichtlich relevanten Eingriffe vorgenommen werden. Andererseits kann mittels Baugesuch überprüft werden, ob die Vorgaben des Nutzungsplans Altstadt, welcher Mindestwohnanteile in den verschiedenen Gassen festlegt, eingehalten wird.
Nach Rücksprache mit der städtischen Denkmalpflege wurden die notwendigen Abbrucharbeiten für den Ausbau des Dachgeschosses bereits freigegeben, da keine erhaltenswerte Bauteile festgestellt wurden. Aufgrund der komplexen Situation im Amtshaus ist aber die Überarbeitung des Brandschutzkonzeptes noch nicht in allen Details vorgenommen worden. Folglich ist der Baugesuchsprozess noch pendent. Deshalb erfolgte auch noch keine Veröffentlichung des Baugesuches auf dem üblichen Publikationsweg.
Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern, deren Grundstück nicht mehr als 30 Meter von der geplanten Baute oder Anlage entfernt ist, wird dabei das Baugesuch jeweils per eingeschriebenem Brief zur Kenntnis gebracht. Eine darüber hinaus gehende Pflicht, wie z.B. alle Anwohnenden zu informieren, gibt es hingegen nicht.
Freundliche Grüsse
Ihre Stadt St.Gallen
Nach Rücksprache mit der städtischen Denkmalpflege wurden die notwendigen Abbrucharbeiten für den Ausbau des Dachgeschosses bereits freigegeben, da keine erhaltenswerte Bauteile festgestellt wurden. Aufgrund der komplexen Situation im Amtshaus ist aber die Überarbeitung des Brandschutzkonzeptes noch nicht in allen Details vorgenommen worden. Folglich ist der Baugesuchsprozess noch pendent. Deshalb erfolgte auch noch keine Veröffentlichung des Baugesuches auf dem üblichen Publikationsweg.
Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern, deren Grundstück nicht mehr als 30 Meter von der geplanten Baute oder Anlage entfernt ist, wird dabei das Baugesuch jeweils per eingeschriebenem Brief zur Kenntnis gebracht. Eine darüber hinaus gehende Pflicht, wie z.B. alle Anwohnenden zu informieren, gibt es hingegen nicht.
Freundliche Grüsse
Ihre Stadt St.Gallen
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