Beschreibung
Unzumutbare Zustände, ganze Anlage voll Scherben, kontaminiert mit verbrauchten Suchtmaterialien, und sexuellen Verbrauchsartikeln usw. Die Sicherheit und Ordnung sind weder in der Nacht noch am Tag gewährleistet. Ich bitte Sie daher den Artikel 29*1d des Polizeigesetzes 451.1 rigoros durchzusetzen!Die Bedingungen für Wegweisungen sind eindeutig gegeben:
Art. 29* Wegweisung und Fernhaltung
1 Die Polizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder fernhalten, wenn:
d) der begründete Verdacht besteht, dass sie oder die Ansammlung, der sie zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, namentlich wenn sie:
1. Dritte gefährden, belästigen oder an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern;
2. unter Einfluss von Alkohol oder anderer Mittel mit berauschender Wirkung öffentliches Ärgernis erregen.
Im Namen der Stadtbürger und auswärtigen Besuchern bitte ich Sie die Massnahmen unmittelbar durchzusetzen. MfG Gallus Civis