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 Stadtmelder  22.06.2018
Signalisation

Hundetafel Buben-/Eichweiher

Beschreibung
Was nun?
Wird seitens der Stadt die Bitte um Hundeweihertafeln (siehe Eintrag/Kommentare vor einiger Zeit) nun behandelt oder geprüft?
Aus den Kommentaren war gut ersichtlich das solche sehr begrüsst, gar finanziell unterstützt würden.

Auch der Ersteller der privat angebrachten Tafeln muss in irgendeiner Weise eine Motivation dafür gehabt haben.

Danke für die Bemühungen
Karte
Dreilindenweg
9011 St. Gallen

Antwort

 25. Jun. 2018, 15:54 Uhr
Vielen Dank für Ihre Meldung.
Der Bueben- und der Eichweier sind Teil des Schutzgebietes Dreilinden. In der Schutzverordnung (online abrufbar) ist der Eichweier als Naturobjekt (N4) aufgeführt, mit der Funktion „Lebensraum geschützter und schützenswerter Tier- und Pflanzenarten“. Ebenso ist der südöstliche Uferbereich des Buebenweiers als geschütztes Naturobjekt (N19) festgeschrieben. Die Jugendfischerei ist in beiden Weihern erlaubt. Im Gegensatz zum Chrüz- und Mannenweier ist das Baden nicht erlaubt.

In den Jahren 2012 und 2013 wurden im südöstlichen Uferbereich des Buebenweiers aufwändige Sanierungs- und Aufwertungsmassnahmen durchgeführt, um das ursprünglich künstlich gestaltete Ufer ökologisch aufzuwerten. So sollte unter anderem den Amphibien ein besserer Ausstieg aus dem Gewässer ermöglicht werden. Mit dem Abflachen der Uferböschung wurde natürlich auch der Einstieg für Hunde vereinfacht. Das erhöhte Aufkommen von Hunden in diesem Bereich ist den Mitarbeitenden der Stadtplanung bekannt, konnte bis jetzt aber toleriert werden. Im Sinne der Schutzverordnung ist jedoch jegliche Nutzung auf diesen Flächen an dem Schutzziel „Erhalt des Lebensraums für geschützte Tier- und Pflanzenarten“ zu messen. Eine weitere Erhöhung des Hundeaufkommens, wie sie durch die Schilder zu erwarten wäre, müsste zu einer veränderten Beurteilung dieser Situation führen.

Die Stadt St.Gallen ist sich der Beliebtheit des Naherholungsgebietes Dreilinden bewusst. Neben der Naherholung und der Ökologie sind weitere öffentliche Ansprüche in der Schutzverordnung geregelt. So gehört auch eine ansprechende Gestaltung der Bauten und Anlagen (Art.5.3 / z.B. Schilder) zu den Inhalten der Verordnung. Deshalb versucht die Stadt seit vielen Jahren die Beschilderung des Gebietes möglichst gering und einheitlich zu halten. Das willkürliche Aufstellen von Schilder aus privater Initiative heraus, steht im klaren Widerspruch zu den Zielen der Schutzverordnung.
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Kommentare

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Ich
Vielen Dank für die ausführliche und detailierte Antwort. Auch ich bin von der falschen Grundannahme ausgegangen, die Einstiegsrampen wären für Hunde und nicht für Amphibien errichtet worden; da auch die Öffnung im Holzzaun und Treppe dies so annehmen lässt.
Unter gegebener Antwort und Argumentation erscheint die Situation in ganz anderem Licht.

Vielen Dank für die Aufklärung und Bemühungen, sehr löblich!

Wir werden gerne weiterhin dieses schöne Gebiet, unter Achtung und Rücksichtnahme aller sich dort tummelnder Wesen, für Spaziergänge und Abkühlung besuchen.
25. Jun. 2018, 16:49 Uhr
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