Beschreibung
LAUSANNE. Besteht an einer Strasse ein Fahrverbot mit dem Vermerk «Zubringerdienst gestattet», darf sie nur befahren werden, wenn das «Zubringen» in direktem Zusammenhang mit einem Grundstück oder einem Anwohner steht. Bundesgericht Urteil 6B_66/2014 (vom 4.11.2014).Somit ist die Rechtslage klar, Fahrverbot für alle Motorfahrzeuge ausser sie können einem Anwohner oder einem Grundstück zugeordnet werden. Leider ist die Realität so, dass es ein eigentlicher Hindernislauf ist für Fussgänger und Radfahrer, da man ständig von Autos und Töffs belästigt wird. Auch die Zufahrt mit Töffs zu den Zweiradparkplätzen ist somit umstritten.