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 Stadtmelder  03.10.2018
Signalisation

Neuanordnung der Parkfelder an der Rotachstrasse

Beschreibung
Guten Tag
An der Rotachstrasse sind seit letzten Freitag dir Bauarbeiten zur Strassensanierung quasi abgeschlossen. Es wurden sogleich die Parkfelder der Blauenzone wieder markiert. Allerdings verschoben, was eine massive Beeinträchtigung der Mischnutzung der Tempo 30 Zone für die Anwohnenden mit sich bringt. Bis jetzt war im ebenen Bereich keine Parkierfläche, was es ermöglichte sich in dem Bereich aufzuhalten, auch mit Kindern. Es gab einen kleinen Platz - wo auch mal Velofahren geübt werden konnte, ohne, dass man gleich in dir steilen und gefährlichen Kreuzungen rollt. Gleichzeitig konnte man allfällig querenden PKWs ausweichen.

Mit der Neumarkierung ist das nicht mehr möglich. Zu Begrüssen sind die Markierungen bei den bergseitigen Hauszugängen, wenn die Verschiebung der Parkplätze jedoch der Preis dafür ist, wurde hier verschlimmbessert.

Ideal wäre wohl, man würde sich die „Nutzenden“ dieser Strasse bevor man baggert, anhören anstatt stur Verkehrsnormen zu planen.

Gibt es Möglichkeiten zur Verbesserung?

Besten Dank.
Karte
Rotachstrasse 8
9000 St. Gallen

Antwort

  4. Okt. 2018, 14:27 Uhr
Besten Dank für Ihre Nachfrage. Gemäss Auskunft der Stadtpolizei St.Gallen mussten einerseits mit der Sanierung der Rotachstrasse die Hauszugänge, welche auf der südlichen Seite der Strasse liegen, sicherheitshalber geschützt werden, da diese vorher direkt auf die Rotachstrasse führten. Dies bedingte, dass die Erweiterte Blaue Zone (EBZ) teilweise verschoben werden musste. Andererseits müssen jeweils auch die Interessen der ansässigen Autolenker, bzw. -halter in die Planung einfliessen, daher wurden keine Parkplätze aufgehoben und die Anzahl der Parkplätze in der EBZ ist gleichgeblieben.

Selbstverständlich dürfen Kinder auf den Strassen der Tempo-30-Zonen nach wie vor spielen und beispielsweise Velofahren lernen. Sie sind jedoch nicht vortrittsberechtigt. Eine Begegnungszone in diesem Quartier ist in der Ausarbeitung, dann werden z.B. spielende Kinder gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt sein, dürfen diese jedoch nicht unnötig behindern (Art. 22b SSV).
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Kommentare

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Leidensgenosse
Traurig aber wahr, wir leben leider in (Sankt)Seldwyla ...
3. Okt. 2018, 19:57 Uhr
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